VOPT - Vereinigung Ostschweizer PsychotherapeutInnen
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Über die VOPT

Zielsetzung

Gremien & Personen

Statuten

 

VOPT Vereinsstatuten

1 NAME UND SITZ

2 ZWECK

3 ORGANISATION

3.1 Die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung

3.1.1 Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung
3.1.2 Geschäfte der ausserordentlichen Mitgliederversammlung
3.1.3 Einberufung
3.1.4 Traktanden
3.1.5 Wahlen
3.1.6 Statutenänderungen
3.1.7 Auflösung des Vereins

3.2. Vorstand
3.3. Aufnahmekommission
3.4. Ombudsstelle
3.5. Standeskommission
3.6. Rekurskommission
3.7 Revisionsstelle

4 MITGLIEDSCHAFT

4.1. Ordentliche Mitgliedschaft
4.2 Ausserordentliche Mitgliedschaft
4.3 Ehrenmitgliedschaft
4.4 Altersmitgliedschaft
4.5 Aufnahme
4.6 Beendigung der Mitgliedschaft
4.7 Rechte und Pflichten
4.8 Mitgliederbeitrag

5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN



 

 
  1 Name und Sitz  

a) Die Vereinigung Ostschweizerischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VOPT) ist ein in politischer und religiöser Hinsicht neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Es gehören ihm qualifizierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an, die im Raum Ostschweiz berufstätig sind.

b) Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort der Präsidentin resp. des Präsidenten.



 
  2 Zweck  

Die Vereinigung Ostschweizerischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VOPT) setzt sich ein für

  1. die Wahrung der Standesinteressen
  2. die Wahrung der berufsbezogenen Interessen der einzelnen Mitglieder
  3. die Gewährleistung eines hohen Ausbildungsstandards ihrer Mitglieder
  4. die Einhaltung berufsethischer Richtlinien
  5. wissenschaftliche und kollegiale Kontakte
  6. die Förderung der Zusammenarbeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten untereinander resp. mit ihren Organisationen, mit Organen des Gesundheits- und Erziehungswesens, mit Sozialversicherungen, Krankenkassen, Behörden und der Ärzteschaft
  7. die gezielte Öffentlichkeitsarbeit




 
  3 Organisation
 

Die Organe der VOPT sind

  • die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Aufnahmekommission
  • die Standeskommission
  • die Revisionsstelle

3.1 Die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung

3.1.1 Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung
Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind

  1. die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
  2. die Genehmigung des Protokolls der vorjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung, des Jahresberichts der Präsidentin resp. des Präsidenten und der Jahresrechnung
  3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
  5. die Wahl des Vorstandes. Aus dessen Mitte sind Präsidentin resp. Präsident und Vizepräsi-dentin resp. Vizepräsident zu wählen.
  6. die Wahl der Mitglieder der Aufnahmekommission und der Standeskommission
  7. die Wahl der Revisionsstelle
  8. die Behandlung der Anträge, die durch den Vorstand oder die Mitglieder unterbreitet werden
  9. die Annahme, Änderung und Ergänzung der Statuten

3.1.2 Geschäfte der ausserordentlichen Mitgliederversammlung
Geschäfte der ausserordentlichen Mitgliederversammlung können grundsätzlich alle Geschäfte sein mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, der Aufnahmekommission und der Standeskom-mission.

3.1.3 Einberufung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladungen sind mindestens vier Wochen vorher zu verschicken.

b) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet.

3.1.4 Traktanden

a) Traktanden für die ordentliche Mitgliederversammlung sind der Präsidentin resp. dem Präsi-denten spätestens sechs Wochen vorher anzumelden.

b) Nicht angekündigte Traktanden können mit einer Zweidrittelmehrheit sowohl in der ordentlichen als auch in der ausserordentlichen Mitgliederversammlung auf die Traktandenliste gesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Statutenänderungen.

3.1.5 Wahlen
Der Vorstand, die Aufnahmekommission und die Standeskommission werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei den Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr.

3.1.6 Statutenänderungen

a) Die Statuten können durch eine ordentliche oder durch eine sechs Wochen im voraus einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung geändert werden. Anträge auf Statutenände-rung müssen mit der Einladung verschickt werden.

b) Beschlüsse können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

3.1.7 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins ist an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederver-sammlung möglich. Erforderlich ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

b) Sollte die Mitgliederversammlung bezüglich der Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig sein, entscheidet bei einer zweiten Versammlung das absolute Mehr der erschienenen ordent-lichen Mitglieder.

c) Über das Vereinsvermögen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugunsten eines verwandten Zweckes verfügt.

3.2 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus
der Vorsitzenden resp. dem Vorsitzenden (Präsidentin resp. Präsidenten)
der Stellvertreterin resp. dem Stellvertreters der vorsitzenden Person (Vizepräsidentin resp. Vizepräsidenten)
bis 5 weiteren Mitgliedern der VOPT.

b) Der Vorstand vertritt die VOPT nach innen und nach aussen. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

c) Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen, Arbeitsgruppen, Delegationen etc. bestellen.

d) Der Verein wird rechtsgültig verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin resp. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin resp. des Vizepräsidenten und eines weiteren Vor-standsmitgliedes.

e) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten ordent-lichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.

3.3 Aufnahmekommission

a) Die Aufnahmekommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.

b) Die Aufnahmekommission begutachtet sämtliche Aufnahmegesuche und unterbreitet ihre Vorschläge dem Vorstand. Aufnahmekommission und Vorstand stellen gemeinsam Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung.

c) Weisen Aufnahmekommission und Vorstand ein Aufnahmegesuch zurück, kann die Gesuch-stellerin resp. der Gesuchssteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Entscheides an die ordentliche Mitgliederversammlung rekurrieren. Diese entscheidet abschliessend.

3.4. Ombudsstelle

a) Im Turnus ist je ein Mitglied der Standeskommission Ombudsperson, d.h. Ansprechperson für eine AnzeigeerstatterIn.

b) Die Ombudsperson ist in beratender Funktion tätig. Sie soll abklären, ob eine Vermittlung oder eine Schlichtung angestrebt werden kann oder ob ein Verfahren eingeleitet werden muss.

c) Die Gespräche zwischen Anzeige- und Ombudsperson werden nicht streng protokolliert.

d) Die Entbindung von der Schweigepflicht wird während des Kontaktes angestrebt.

3.5. Standeskommission

a) Die Standeskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.

b) Die Standeskommission bearbeitet die eingereichten Beschwerden gemäss den Richtlinien und Kompetenzen, wie sie in den Standesregeln festgehalten sind.

c) Befangene Mitglieder der Standeskommission treten in den Ausstand.

d) Die Standeskommission ist befugt, die in den Standesregeln vorgesehenen Sanktionen auszusprechen.

e) Die Standeskommission ist befugt, für ihre Arbeit ein Reglement aufzustellen und bis zur endgültigen Annahme durch die MV danach zu arbeiten.

3.6 Rekurskommission

Für das angeklagte Mitglied besteht die Möglichkeit eines Rekurses beim VPZ (Verband der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Zentralschweiz).

3.7. Revisionsstelle

Die Revisionsstelle kontrolliert die Rechnungsführung sowie die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Mit der Revision werden zwei VOPT-Mitglieder beauftragt, die weder dem Vorstand noch der Aufnahmekommission oder der Standeskommission angehören.




 
  4 Mitgliedschaft  

4.1 Ordentliche Mitgliedschaft

Als ordentliche Mitglieder können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aufgenommen werden, die im Raum Ostschweiz berufstätig sind und mindestens eine der drei folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie verfügen über einen Fachtitel von SPV, FSP oder SBAP in Psychotherapie:
    - Fachpsychologin / Fachpsychologe für Psychotherapie FSP
    - Psychotherapeut / Psychotherapeutin SPV
    - Psychotherapeut / Psychotherapeutin SBAP

b) Sie verfügen über die kantonale Praxisbewilligung des Gesundheitsdepartements von St. Gallen oder eine ihr äquivalenten Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin.

c) Sie sind Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, resp. Facharzt oder Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH.

4.2 Ausserordentliche Mitgliedschaft

a) Als ausserordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die beabsichtigen, sich um eine ordentliche Mitgliedschaft zu bewerben, aber die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen.

b) Die ausserordentliche Mitgliedschaft ist auf 5 Jahre befristet. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.3 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die VOPT verdient gemacht haben oder die VOPT unterstützen wollen, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

4.4 Altersmitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder, welche das Pensionsalter erreicht haben, können den Antrag auf eine Altersmitgliedschaft stellen.

4.5 Aufnahme

a) Die Aufnahme erfolgt in einer Mitgliederversammlung auf gemeinsamen Antrag der Aufnahmekommission und des Vorstandes nach schriftlicher Ankündigung auf der Traktandenliste.

b) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder und der ausserordentlichen Mitglieder tritt mit der Unterzeichnung der VOPT-Standesregeln in Kraft.

4.6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  • durch Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung zuhanden der Präsidentin resp. des Präsidenten der VOPT
  • durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Es gelten dieselben Regeln wie für die Statutenänderung (siehe Abschnitt 3.1.6 Statutenänderungen auf Seite 3).
  • durch Wegzug aus der Ostschweiz resp. aus den angrenzenden Regionen. Über begründete Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.7 Rechte und Pflichten

a) Die ordentlichen Mitglieder, die Ehren- und Altersmitglieder sind stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt.

b) Sie dürfen die Bezeichnung „Psychotherapeutin VOPT“ resp. „Psychotherapeut VOPT“ führen.

c) Alle Mitglieder verpflichten sich mit ihrer Unterschrift auf die CHARTA- und die VOPT-Standesregeln.

d) Von der Mitgliederversammlung beschlossene Zusätze der Standesregeln sind für die ordentlichen und ausserordentlichen VOPT-Mitglieder verbindlich.

4.8 Mitgliederbeiträge

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt wird.

Die Altersmitglieder bezahlen einen ermässigten, ebenfalls durch die ordentliche Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliederbeitrag, welcher nicht mehr als die Hälfte des Beitrags für ordentliche Mitglieder beträgt.

Die Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.




 
  5 Schlussbestimmungen  

Diese Statuten ersetzen die früheren und sind durch die ordentliche Mitgliederversammlung der VOPT am 16.11.2004 in Kraft gesetzt worden.

 
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